Senat der Universität Kassel verankert „Zivilklausel“ in Teilgrundordnung
Mit dem Beschluss, den der Senat am Mittwoch (4. Dezember) in zweiter Lesung mit breiter Mehrheit fasste, wird der Teilgrundordnung der Universität eine Präambel vorangestellt. Anschließend an eine Beschreibung der allgemeinen Aufgaben der Universität heißt es darin: „Forschung und Entwicklung, Lehre und Studium an der Universität Kassel sind ausschließlich friedlichen Zielen verpflichtet und sollen zivile Zwecke erfüllen; die Forschung, insbesondere die Entwicklung und Optimierung technischer Systeme, sowie Studium und Lehre sind auf eine zivile Verwendung ausgerichtet.“ Diese umgangssprachlich als „Zivilklausel“ bezeichnete Bestimmung tritt ergänzend neben einen ähnlichen Passus, der sich bereits in den 2012 beschlossenen Orientierungen für Professorinnen und Professoren findet.
„Das Forschungsprofil der Universität Kassel bietet vergleichsweise wenig Anknüpfungspunkte für Rüstungsforschung. Dennoch müssen wir klären, wie wir als Universität dazu stehen. Dies hat der Senat nach einer ausführlichen und fruchtbaren Diskussion nun getan; ich begrüße das“, sagte Prof. Dr. Rolf-Dieter Postlep, Präsident der Universität Kassel, zum Beschluss des Senats. „Diese Selbstverpflichtung in der Teilgrundordnung definiert eine Verhaltensnorm und ist ein deutlicher Appell an alle Professorinnen und Professoren, sich ihrer Verantwortung stets bewusst zu sein und entsprechend zu handeln. Die Universität schöpft damit den rechtlichen Rahmen voll aus, der durch die im Grundgesetz garantierte Freiheit der Wissenschaft gesetzt wird.“ Prof. Postlep erklärte, Forschungsprojekte, die erwiesenermaßen in Widerspruch zur Präambel stehen, könnten von zentralen zusätzlichen Ressourcen der Universität ausgeschlossen werden. Sollte eine Professorin oder ein Professor also ein solches Projekt annehmen, würde sie oder er dafür dann keine Finanzmittel von der Universität erhalten, die über die Grundfinanzierung des Fachgebiets hinausgehen – also beispielsweise keine Mittel für Gerätschaften oder Gelder für zusätzliches Personal.
Der Wunsch einiger Senatoren nach einem besonderen Gremium, das Meldungen über Verdachtsfälle entgegennimmt und darüber berät, fand keine Zustimmung. Präsidium und Hochschulrat hatten dagegen erhebliche Bedenken vorgebracht, da das Hessische Hochschulgesetz (HHG) hier ein anderes Vorgehen festlegt. Laut § 1, Absatz 3 des HHG sind alle Mitglieder der Universität aufgerufen, sich an „den zuständigen Fachbereichsrat oder ein zentrales Organ der Hochschule“ zu wenden, wenn sie von Forschungsprojekten Kenntnis erlangen, „die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können“. Zentrale Organe im Sinne des Gesetzes sind hier Senat und Präsidium.
Damit der Beschluss rechtskräftig wird, muss das Präsidium nun Einvernehmen mit dem Senat herstellen. Dies hat das Präsidium bereits in Aussicht gestellt.
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